Rechtliches

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Unsere AGB

§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lütkebohle & Nolte GmbH & Co. KG („Verkäufer“) an bzw. gegenüber ihren Kunden („Käufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedinungen („AGB“). Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt, bei Zulieferern einkauft oder unter Verwendung von Materialien herstellt, welche der Käufer zur Verfügung stellt.
  2. Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
  3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Verkäufer ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgeblich.

§ 2 Angebot und Auftragserteilung

  1. Alle Angebote, auch soweit sie bspw. in Prospekten, Anzeigen oder sonstigen Unterlagen enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete, als verbindlich gekennzeichnete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.
  2. Bestellungen des Käufers gelten als verbindliches Vertragsangebot, welches der Verkäufer innerhalb von vier Wochen annehmen kann. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 3 Preise und Preisänderungen

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise; die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise "frei Haus", einschließlich Verpackung.
  3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Listenpreise des Verkäufers (abzüglich eines etwaig vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

§ 4 Lieferzeit, Liefer- und Annahmeverzug

  1. Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  2. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer haftet im Fall des einfach fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorausstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten. Unberührt bleiben die Rechte des Käufers gemäß § 7 dieser AGB.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware jedoch bereits auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wenn sich die Übergabe zwecks Versendung auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät.
  2. Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer im Namen des Käufers die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ein- und Ausbaukosten) zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, das der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  6. In allen Fällen unberührt, insbesondere auch hinsichtlich der Verjährung, bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach den §§ 478, 479 BGB).

§ 7 Lohnfertigung

  1. Bei einer Lohnfertigung sind die vom Verkäufer zu verwendenden Materialien, Teile, Vorrichtungen, Werkzeuge und/oder Maschinen durch den Käufer in einwandfreiem Zustand und gemäß etwaiger in der Auftragsbestätigung genannter Spezifikationen bereitzustellen.
  2. Bei Lohnfertigung und mechanischer Bearbeitung vom Käufer bereitgestellter Materialien haftet der Verkäufer ausschließlich im Rahmen der erbrachten Fertigungs- und Bearbeitungsleistung. Für Stand 21.02.2017 vom Käufer bereitgestellte Materialien sowie für Mängel an Leistungen des Verkäufers, die durch Fehler oder Mängel der vom Käufer gestellten Materialien, Teile, Vorrichtungen, Werkzeuge oder Maschinen verursacht sind, haftet der Verkäufer nicht. Ausgenommen hiervon sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers; § 8 bleibt unberührt.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, einen zusätzlichen Bearbeitungs-aufwand in Rechnung zu stellen, der ihm aus Fehlern oder Mängeln gemäß Absatz 2 erwächst. Der Käufer ist diesem Fall berechtigt nachzuweisen, dass dem Verkäufer gar kein oder nur ein geringerer Bearbeitungsaufwand entstanden ist.
  4. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat (z.B. verzögerte Warenbereitstellung), wird der Verkäufer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Liefertermine frei.

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Der Verkäufer haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt.
  2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften) nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (bspw. die mangelfreie Lieferung der Ware). In diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Für einen einfach fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug gilt § 4 Abs. 4.
  3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers (Absatz 5) ab.. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt (insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist). Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, , so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für die entstehenden Erzeugnisse gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung von Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 10 Zahlung

  1. Verkaufspersonal ist zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Verkäufer oder auf ein von diesem angegebenes Bankkonto erfolgen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Gerichtsstand, Rechtswahl und Erfüllungsort

  1. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.